Vereinssatzung
Stand: 23.12.2021
I Namen und Wesen
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Definition Vegane Lebenseinstellung
II Gemeinnützigkeit und Ziele
§ 4 Zwecke und Verwirklichung
§ 5 Selbstlosigkeit
§ 6 Ehrenamtlichkeit
III Mitgliedschaft und Stimmrecht
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss
§ 10 Mitgliedsbeitrag
IV Vorstand
§ 11 Vorstand
V Mitgliederversammlung
§ 12 Ordentliche
§ 13 Außerordentliche
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 Elektronische Kommunikation
§ 16 Kassenprüfer
VI Auflösung
§ 17 Vermögensbindung
VII Inkrafttreten
I Namen und Wesen
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Vegane Interessengemeinschaft für Polizeibeschäftigte. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Die Gründung erfolgte am 10.05.2021.
- Der Sitz des Vereins ist in München.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Definition Vegane Lebenseinstellung
- „So weit wie möglich und praktisch durchführbar sollen alle Formen der Ausbeutung und Grausamkeiten an Tieren für Essen, Kleidung oder andere Zwecke vermieden und darüber hinaus die Entwicklung tierfreier Alternativen, welche dem Nutzen der Tiere, Menschen und der Umwelt dienen, gefördert werden.“ – The Vegan Society
- Darüber hinaus richtet sich die Vegane Interessengemeinschaft für Polizeibeschäftigte auch an vegetarische und nicht-vegetarische Polizeiangehörige insofern sie sich in den Zielen und Werten des Vereins wieder finden.
II Gemeinnützigkeit und Ziele
§ 4 Zwecke und Verwirklichung
Die Vegane Interessengemeinschaft für Polizeibeschäftigte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Volksbildung, des Umweltschutzes und des Tierschutzes.
Die Vegane Interessengemeinschaft für Polizeibeschäftigte verwirklicht diese Satzungszwecke insbesondere durch
a) die Förderung der veganen Lebenseinstellung bei den öffentlichen Behörden
b) Beratung bezüglich der administrativen Umsetzung zur Schaffung von Möglichkeiten, die einer umweltschützenden und veganen Lebenseinstellung gerecht werden, insbesondere in öffentlichen Kantinen und bei der Beschaffung von Mitteln des täglichen Dienstbetriebs
c) Vorträge zur Volksbildung unter umweltrechtlichen, tierrechtlichen, umweltschützenden, tierschützenden und ernährungstechnischen Aspekten, insbesondere durch Vorträge zu:
– Ernährung und deren Auswirkungen auf die Tier und Umwelt
– gesundheitliche Aspekte einer veganen Ernährungsweise
– dem Tierschutzgesetz und der Umweltschutzgesetze
– Bildung eines Umweltbewusstseins
– Administrative Ansätze für eine pflanzenbasierte Verpflegung
d) Verbreitung von Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung, durch insbesondere Artikel und Handreichungen
e) die Reduzierung des Konsums tierischer Produkte und somit der Reduzierung der Schäden für die Umwelt, die Tierwelt und den Menschen
f) Schaffung eines Umweltbewusstseins in der Öffentlichkeit in Bezug auf Lebensmittelverschwendung, Müllvermeidung und umwelt- und tierfreundliches Wirtschaften
g) die Verkörperung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang mit der veganen Lebenseinstellung.
Der Fokus liegt auf Sicherheitsbehörden, wie Länderpolizei, Bundespolizei und Zoll, jedoch nicht ausschließlich.
§ 5 Selbstlosigkeit
- Die Vegane Interessengemeinschaft für Polizeibeschäftigte ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Ehrenamtlichkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es sind Aufwandsentschädigungen möglich, genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
III Mitgliedschaft und Stimmrecht
§ 7 Mitgliedschaft
- Der Verein nimmt jede natürliche oder juristische Person als Mitglied auf, die die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaftsarten sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.
- Der Aufnahmeantrag erfolgt in schriftlicher, elektronischer Form.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, stehen Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
- Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung kann formlos per E-Mail erfolgen.
§ 9 Ausschluss
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, ein sich gegen §3 richtendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
- Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
- Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
IV Vorstand
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
1x Vorsitzende
1x stellvertretende Vorsitzende
1x PR-Manager*in
1x Verbandsmanager*in
1x Mitgliedermanager*in
1x Finanzmanager*in
Bis zu 5 Beisitzer
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt (§21 ff BGB). Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung spezifiziert. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht dem stellvertretenden Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist der Vorsitzende dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach zu wählen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren im Wege der elektronischen Kommunikation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
V Mitgliederversammlung
§ 12 Ordentliche
- Der Vorsitzende (in Vertretung der stellv. Vorsitzende) beruft, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens alle 2 Jahre, eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen und beruft unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, vom stellv. Vorsitzenden, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Dieser fertigt ein Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 13 Außerordentliche
- Es gelten sinngemäß die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung §12.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Festsetzung des Beitrags und eventueller sonstiger Gebühren,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
§ 15 Elektronische Kommunikation
(1) Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(2) Genaueres regelt die Geschäftsordnung.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Kassenprüfer*in, wenn die Geschäftsordnung das vorsieht.
2. Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
VI Auflösung
§ 17 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt
Littenstraße 108
10179 Berlin
Umsatzsteuer- ID: DE293332953
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
VII Inkrafttreten
Nach §71 BGB werden Satzungsänderungen jedoch erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine anderweitige Regelung im Rahmen der Satzungsbestimmungen ist unzulässig, da §71 BGB nicht zum nachgiebigen Recht des §40 BGB, das durch anderweitige Satzungsbestimmung geändert werden darf.